Bischof

Bischof
Bi|schof ['bɪʃɔf], der; -s, Bischöfe ['bɪʃœfə]:
a) hoher Würdenträger in der katholischen Kirche, dem ein größerer Bereich untersteht:
der Bischof von Worms.
Syn.: Geistlicher.
Zus.: Erzbischof, Landesbischof.
b) hoher Würdenträger in der evangelischen Kirche, dem ein größerer Bereich untersteht:
der Bischof von Berlin-Brandenburg.
Syn.: Geistlicher.
Zus.: Landesbischof.

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Bị|schof 〈m. 1u
1. oberster geistl. Würdenträger eines begrenzten Gebietes (eines Bistums, einer Diözese)
2. kaltes Getränk aus Rotwein u. Pomeranzenschalen
[<ahd. biscof, engl. bishop, got. aipiskaupus <grch. episkopos „Aufseher“]

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Bi|schof ['bɪʃɔf , 'bɪʃo:f ], der; -s, Bischöfe ['bɪʃœfə, auch: …ø:fə] [mhd. bischof, ahd. biscof, über das Roman. < kirchenlat. episcopus = Aufseher, Bischof < griech. epi̓skopos, zu: sképthesthai, Skepsis]:
1. (christl. Kirche) oberster geistlicher Würdenträger eines bestimmten kirchlichen Gebietes (eines Bistums, einer Diözese od. Landeskirche).
2. [nach engl. bishop] kaltes Getränk aus Rotwein, Zucker u. der Schale von bitteren Pomeranzen.

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I
Bischof
 
[aus griechisch epískopos »Aufseher«], nach katholischer Lehre Nachfolger der Apostel und Gesandter Jesu Christi, der als Träger der kirchlichen Jurisdiktions-, Lehr- und Weihegewalt in besonderer Weise am Hirten-, Lehr- und Priesteramt der Kirche teilhat. Seine Vollmacht wird in der Bischofsweihe begründet und ihre Ausübung kirchenrechtlich näher bestimmt. Bischof im Vollsinn ist nur der (Diözesan-)Bischof, der einer Diözese vorsteht (Ordinarius). Er besitzt in seiner Diözese alle Vollmacht, soweit nicht um der Einheit der Kirche willen der Papst sich eine Sache vorbehalten hat (Reservationen), und übt sie gemäß der kirchlichen Rechtsordnung aus in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung. Hierbei unterstützen ihn die Diözesankurie, kollegial strukturierte Beratungsgremien und besonders die Priester seiner Diözese. Der Papst kann den Diözesanbischof zur Unterstützung Weih- und Koadjutorbischöfen zuordnen. Zur Amtstracht des Bischofs gehören (bei feierlichen Gottesdiensten) Bischofsring, Brustkreuz, Stab und Mitra.
 
In der Regel ernennt der Papst die Bischöfe frei aufgrund periodisch ihm von den Bischofskonferenzen eingereichter Listen geeigneter Kandidaten. In Deutschland haben gemäß den Länderkonkordaten in den außerbayerischen Diözesen die Domkapitel ein Wahlrecht aus einem päpstlichen Dreiervorschlag. In Bayern haben die Domkapitel nur das Recht, einen unverbindlichen Dreiervorschlag für die Bischofsbestellung abzugeben. In Österreich hat das Domkapitel von Salzburg das Wahlrecht aus einem päpstlichen Dreiervorschlag. In der Schweiz haben die Domkapitel von Basel, Sankt Gallen und Chur das Bischofswahlrecht, Chur aus einem päpstlichen Dreiervorschlag. In den übrigen österreichischen und schweizerischen Diözesen gilt das freie Ernennungsrecht des Papstes. Mit Vollendung des 75. Lebensjahres sind die Bischöfe gehalten, ihren Amtsverzicht einzureichen.
 
In den Ostkirchen ist das Bischofsamt durch die apostolische Sukzession und das auf ihr fußende Rechtsverständnis bestimmt. Anders als der verheiratete Priester einer Gemeinde kommt der Bischof aus dem Mönchtum. Die Wahl des Bischofs erfolgt in der Regel durch das mit dem leitenden Bischof (Erzbischof, Patriarch, Katholikos) zusammenwirkende Leitungsgremium (Synod) der selbstständigen Kirche. Grundsätzlich bestehen keine Unterschiede zwischen den Bischöfen (Betonung der Würde der lokalen Kirche).
 
Die Bischöfe der anglikanischen Kirche stehen nach ihrer Auffassung durch die Weihe von M. Parker (* 1504, ✝ 1575) im Jahre 1559 in der apostolischen Sukzession; die katholische Kirche dagegen hält die anglikanische Weihen für ungültig (Entscheidung Leos XIII., 1896). Der anglikanische Bischof wird von anderen Bischöfen geweiht. Nur ihm steht das Recht zu, Priester in ihr Amt einzuführen, Kirchen zu weihen und die Firmung zu spenden.
 
Die altkatholische Kirche erkennt dem Bischofsamt die gleiche grundsätzliche Bedeutung zu wie die katholische Kirche; ihre Bischöfe stehen in der apostolischen Sukzession.
 
Der oberste Geistliche einer evangelischen Landeskirche wird in Deutschland und Österreich vielfach Bischof genannt. Sein Amt hat der Bischof nur nach menschlichem, nicht nach göttlichem Recht. Von den ihm unterstellten Pfarrern ist er weder durch »höhere Weihen« noch durch größere Lehrgewalt unterschieden; er wird daher oft zum Pfarrer einer Gemeinde seines Amtssitzes mit geordneter Predigttätigkeit bestellt. Im Allgemeinen wird der evangelische Landesbischof von der Landessynode auf Lebenszeit gewählt; die Landesregierung hat hierbei aufgrund von Staatsverträgen ein gewisses Mitspracherecht. Seine Aufgaben sind v. a. geistlicher Natur (u. a. Seelsorge). Der Bischof führt ferner den Vorsitz in der obersten Kirchenbehörde. Zu seiner Amtstracht gehört ein goldenes Bischofskreuz, das auf der Brust getragen wird.
 
 
Das Amt des Bischofs ist im Neuen Testament nie anderen Dienstämtern (die den charismatischen Ämtern ohnehin nachstehen) übergeordnet (Presbyterialverfassung). Ignatius von Antiochia forderte als Erster, die Entscheidung in wichtigen Fragen dem Bischof (als dem Leiter der Ortsgemeinde) vorzubehalten (monarch. Episkopat). Aber erst gegen Ende des 2. Jahrhunderts war der Bischof überall der unbestrittene Leiter der Ortsgemeinde. Zugleich gilt die apostolische Sukzession der Bischof als Garant für die Reinheit der Glaubenslehre. Mit dem starken Anwachsen des Christentums im 3. Jahrhundert führten diese hierarch. Tendenzen zur allmählichen Ausbildung der Metropolitanverfassung (sanktioniert auf dem Konzil von Nicäa, 325).
 
Das Bischofsamt wurde ausschließlich von Männern ausgeübt, bis 1989 in der Episkopalkirche (Diözese Massachusetts) mit Barbara Harris (* 1930) zum ersten Mal in der Kirchengeschichte eine Frau zur Bischöfin einer christlichen Kirche gewählt wurde. Im selben Jahr kam es zur Wahl einer protestantischen Bischöfin in Indonesien, 1990 einer anglikanischen Bischöfin in Neuseeland. Die erste lutherische Bischöfin wurde 1992 Maria Jepsen. Seitdem wurden weltweit drei weitere lutherische Bischöfinnen gewählt.
 
 
H. Kraft: Die Anfänge des geistl. Amts, in: Theolog. Literaturzeitung, Jg. 86 (1961), H. 12, 269 ff.; H. von Campenhausen: Kirchl. Amt u. geistl. Vollmacht in den ersten drei Jh. (2(1963);
 E. Dassmann: Zur Entstehung des Monepiskopats, in: Jb. für Antike u. Christentum, Jg. 17 (1975), 74 ff.; Hb. des kath. Kirchenrechts, hg. v. J. Listl u. a. (1983).
 
II
Bischof,
 
Mixgetränk aus Rotwein und Pomeranzen- (oder Orangen-), Zitronensaft und -schalen sowie verschiedenen Gewürzen.
 
III
Bịschof,
 
Werner, schweizerischer Fotograf, * Zürich 26. 4. 1916, ✝ (Autounfall) in Peru 16. 5. 1954; arbeitete für die Zeitschriften »Life«, »Observer«, »Picture Post«, »Epoca« und »Paris Match« und verfasste Kriegsreportagen, u. a. 1945 über Deutschland, Frankreich und die Niederlande, 1952 über Indochina, außerdem Bildberichte über Indien, Japan, Korea, Hongkong und Südamerika.

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Bi|schof ['bɪʃɔf, auch: ...o:f], der; -s, Bischöfe ['bɪʃœfə, auch: ...ø:fə; mhd. bischof, ahd. biscof, über das Roman. < kirchenlat. episcopus = Aufseher, Bischof < griech. epískopos, zu: sképthesthai, ↑Skepsis; 2: nach engl. bishop]: 1. (christl. Kirche) oberster geistlicher Würdenträger eines bestimmten kirchlichen Gebietes (eines Bistums, einer Diözese od. Landeskirche). 2. kaltes Getränk aus Rotwein, Zucker u. der Schale von bitteren Pomeranzen.

Universal-Lexikon. 2012.

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